Jedes Kind lernt auf seine individuelle Art und Weise, hat bestimmte Lernvoraussetzungen, Lernzugänge und Interessen sowie sein eigenes Lerntempo. Der Erwerb der Basiskompetenzen im Lesen, Schreiben und Rechnen steht im Zentrum der Grundschularbeit und ist gleichzeitig der Ausgangspunkt für erfolgreiches Lernen in den weiterführenden Schulen.  

Unser Ziel ist es, dass alle Schüler entsprechend ihren Voraussetzungen bestmöglich gefördert und gefordert werden. Der Unterricht ist deshalb so angelegt, dass alle Schüler Lernangebote erhalten, die die Unterschiedlichkeit berücksichtigen. Dazu gehören Aufgaben mit verschiedenen Schwierigkeitsgraden und gestuften Hilfestellungen, offene Aufgaben die unterschiedliche Bearbeitungsformen und -zeiten sowie Lösungswege ermöglichen, das Erlernen von Lern- und Arbeitstechniken an den Methodentagen sowie regelmäßige individuelle Lernberatungsgespräche. 

Lernen findet zugleich in Gemeinschaft statt. Partner- und Gruppenarbeit sowie verschiedene Formen kooperativen Lernens sind feste Bestandteile des Unterrichts. Sie fördert systematisch die Zusammenarbeit zwischen den Schülern. So können sie mit- und voneinander lernen, sich wechselseitig unterstützen und ihre verschiedenen Lern- und Lösungsansätze miteinander vergleichen. Diese Lern- und Arbeitsformen fördern gleichzeitig die sozialen Fähigkeiten und das Arbeiten im Team. 

Darüber hinaus gibt es spezielle Lernangebote in den Bereichen Fördern und Fordern. Unser Leitgedanke dabei ist:  „So viel gemeinsames Lernen wie möglich – so viel Einzel- und Kleingruppenförderung wie nötig“. Um auf die einzelnen Schüler angemessen eingehen zu können, ist die Kenntnis und die Dokumentation des jeweiligen Lern- und Entwicklungsstandes erforderlich.

Nachteilsausgleich

Als Nachteilsausgleich werden alle notwendigen und geeigneten unterstützenden Maßnahmen verstanden, die dazu beitragen sollen, dass Schüler mit Einschränkungen, Benachteiligungen oder Behinderungen im Unterricht einen Zugang zu den Lerngegenständen und Aufgabenstellungen finden und in Prüfungssituationen ihre Kompetenzen und Lernleistungen nachweisen können. Die Übertragung auf den schulischen Bereich und auf die Ansprüche von Schülern mit Behinderungen steht im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht der Schule an den Gleichheitssatz („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) vor allem im Zusammenhang mit der Novellierung des Grundgesetzes von 1994. In Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 wurde aufgenommen: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Dieses Diskriminierungsverbot findet eine Umsetzung in der Möglichkeit, die äußeren Bedingungen im Unterricht und bei Prüfungen – also Bearbeitungszeit, Pausen, zusätzliche Hilfsmittel und Unterstützung – zu verändern. Im Sinne dieses Grundgedankens können auch in anderen Bereichen Hilfen gewährt werden, die einem Nachteilsausgleich gleichkommen. Dies ist vor allem bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen der Fall.

Ein Anspruch einer Schülerin, eines Schülers auf einen Nachteilsausgleich ist grundsätzlich zu prüfen, wenn zu vermuten oder zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund besonderer Umstände keinen Zugang zu einem Lerngegenstand oder zu einer Aufgabenstellung hat sowie zu einer gegebenen Zeit das tatsächlich vorhandene Leistungsvermögen nicht realisieren kann. Der Nachteilausgleich kann also sowohl in Lernsituationen als auch bei Leistungsfeststellungen gewährt werden.

Die Entscheidung, ob für ein Kind ein individueller Nachteilsausgleich gewährt werden kann oder muss und in welcher Form die Umsetzung erfolgt, ist immer im Einzelfall im jeweiligen pädagogischen Zusammenhang von den beteiligten Lehrkräften herzuleiten.  Bei Bedarf sollten sonderpädagogische Fachkräfte, Gesundheitsämter, Beratungsstellen und andere Einrichtungen einbezogen werden. Es ist nicht zulässig, dass ein Nachteilsausgleich ausschließlich auf der Basis eines ärztlichen Attests gewährt wird, es kann aber Grundlage oder Anstoß für eine pädagogische Beratung für einen individuellen Nachteilsausgleich sein. Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind immer ein Klassenkonferenzbeschluss (Erörterung und Festlegung über Art und Umgang der Hilfen) und die Verankerung der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung bzw. im Förderplan. Festzuhalten sind ebenfalls die Ergebnisse der Beratung mit den Erziehungsberechtigten. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs beinhaltet weiterhin eine zielgleiche Beschulung.

Der folgende Katalog, zählt mögliche Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs auf, die jedoch nicht als einzulösende Forderungen aufgefasst werden dürfen:

  • Unterrichtsorganisatorische Veränderungen, Arbeitsplatzorganisation
  • Anpassung von Texten und vergrößerten Grafiken
  • Räumliche Veränderungen
  • Personelle Unterstützung
  • Einsatz technischer Hilfsmittel ( spezielle Stifte, Computer mit Braillezeile etc.
  • Textoptimierung von Aufgaben
  • Zusätzliche Bearbeitungszeit und Pausen
  • Alternative Präsentation von Aufgaben und/oder Ergebnissen
  • Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen
  • Alternative Leistungsnachweise (z.B. mündlich anstatt schriftlich)
  • Exaktheitstoleranz

Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer Abwertung der Leistungen führen. Deshalb sind Hinweise auf den Nachteilsausgleich in Arbeiten und Zeugnissen nicht statthaft.