In Anlehnung an den RdErl. d. MK v. 16.12.2004 – 33 – 82 100 (SVBI. 2005 S. 76) – VORIS 22410 – Bezug: Erl. „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ v. 27. 1. 1997 (SVBI. S. 66)

Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Je nach Altersstufe, Schulform, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf

  • die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken,
  • die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und –abschnitte oder
  • die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen ausgerichtet sein.

Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis mit den Klassenelternschaften ein.


Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein.


Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist. Für die Vorbereitung und Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen.

Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Schülerleistungen angemessen und fördert auch auf diese Weise die Motivation der Schülerinnen und Schüler. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden.
Bei der Stellung von Hausaufgaben ist das Alter und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand am Nachmittag sind im Primärbereich: 30 Minuten.

Auch durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie die differenzierte Aufgabenstellung wird der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 NSchG).
Es dürfen im Primärbereich vom Freitag keine Hausaufgaben zum folgenden Montag gestellt werden. Hausaufgabenstellung über Ferienzeiten ist mit Ausnahme der Aufgabe einer Lektüre für z. B. den Deutsch- oder Fremdsprachenunterricht nicht zulässig.

Verfahrensweisen im Falle nicht vorzeigbarer Hausaufgaben

Auf der Dienstversammlung der GS Ottenbeck vom 19.05.2009 wurden folgende Verfahrensweisen bezüglich nicht bearbeiteter bzw. nicht vorzeigbarer Hausaufgaben entwickelt. Diese Regelung tritt ab 1. September 2009 in Kraft und gilt jahrgangsübergreifend für alle Schülerinnen und Schüler der Grundschule Ottenbeck.


Kann eine Schülerin oder ein Schüler Hausaufgaben in einem Unterrichtsfach zum vorgegebenen Termin nicht vorzeigen, wird diese Tatsache von der entsprechenden Fachlehrerin vermerkt. Kommt es noch zwei weitere Male vor, dass das Kind seine Aufgaben nicht vorzeigen kann, erhalten dessen Erziehungsberechtigte eine entsprechende schriftliche Mitteilung (s. u.). Diese Mitteilung soll von den Erziehungsberechtigten unterschrieben und an die entsprechende Fachlehrerin zurückgeleitet werden.

Ist es der Schülerin oder dem Schüler erneut unmöglich Hausaufgaben nicht termingerecht vorzuweisen, wird den Eltern mitgeteilt, dass ihr Kind an einem festzusetzenden Zeitpunkt außerhalb des Regelunterrichts entsprechende Aufgaben nachholen wird bzw. weitere Übungen erhält. Außerdem wird dem Kind in einem Gespräch deutlich gemacht, wie wichtig die schulischen Aufgaben zu Hause sind.

Sollte es einem Kind jedoch aufgrund besonderer Umstände nicht möglich sein, die Hausaufgaben anzufertigen oder ist es mit der Aufgabenstellung überfordert, so sind die Eltern aufgefordert, dies schriftlich anhand einer kurzen Notiz im Aufgabenheft der entsprechenden Lehrkraft mitzuteilen.